Symbolbild GBL in der EU

Handel mit GBL in der EU

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Seit einigen Jahren ist der Handel mit GBL in der EU streng reglementiert. Gamma-Butyrolacton (GBL) wird in großen Mengen als Lösungsmittel und für die Synthese von Kunststoffen benötigt. Die Standardmenge für den Handel mit GBL in der EU beträgt 20 Tonnen. Häufig sind es sogar bis zu 500 Tonnen pro Lieferung. Die Substanz eignet sich auch zur Herstellung von Gamma-Hydroxybuttersäure/Gamma-Hydroxybutyrat (GHB), das als psychoaktive Substanz kontrolliert wird. Darüber hinaus wird GBL auch nach der Einnahme im Körper in GHB umgewandelt. Dies stellt die Bemühungen, den Konsum dieser Substanz für den persönlichen Gebrauch zu verhindern, vor große Probleme.

GBL in der EU als Freizeitdroge

Der Europäischen Kommission ist seit einiger Zeit bekannt, dass GBL in einer Reihe von Mitgliedstaaten als Partydroge konsumiert wird. Der Konsum dieser Substanz, die in der Szene als Liquid Ecstasty bekannt ist, ist zwar im Allgemeinen nicht sehr weit verbreitet, die Gesundheitskosten sind jedoch im Vergleich zu anderen Drogen relativ hoch. Seitdem der Handel mit GBL in der EU kontrolliert wird, haben Verfügbarkeit und Konsum nicht zugenommen.

Zuverlässige Daten und Tendenzen zur Unterscheidung zwischen GHB- und GBL-Konsum sind schwer zu ermitteln, da die beiden Substanzen eng miteinander verwandt und in Bezug auf Wirkung und Toxikologie kaum voneinander zu unterscheiden sind. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) sammelt Informationen über GBL. Da es jedoch in erster Linie als Grundstoff betrachtet wird, ist es nicht Teil der routinemäßigen Datenerhebung. Die Daten zu GHB sind im Allgemeinen lückenhaft und beschränken sich auf einige wenige Länder. Die Mitgliedstaaten berichten der EBDD im Rahmen der jährlichen REITOX-Berichte über die Drogensituation und das Frühwarnsystem über den Konsum und die Sicherstellungen von GHB/GBL. Viele nationale Berichte enthalten aktuelle Informationen über GHB/GBL. Diese sind jedoch häufig eher anekdotischer Natur oder haben einen begrenzten Erfassungsbereich.

Offiziellen Daten zufolge wurde GBL in der EU im Jahr 2017 in 423 Fällen, im Jahr 2018 in 359 Fällen, im Jahr 2019 in 277 Fällen und im Jahr 2020 in 398 Fällen sichergestellt. Im Jahr 2017 wurde GBL in 10 Ländern sichergestellt, im Jahr 2018 in 11 Ländern, im Jahr 2019 in 15 Ländern und im Jahr 2020 in 13 Ländern.

Nicht erfasster Drogenausgangsstoff

Rechtlich wird GBL in der EU als “nicht erfasster Drogenausgangsstoff” eingestuft. Gemäß den Rechtsvorschriften über die Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Verordnung (EG) Nr. 111/2005) fällt es unter das freiwillige Überwachungssystem der EU für Drogenausgangsstoffe. Hersteller und Händler von GBL in der EU sind verpflichtet, jede verdächtige Bestellung den Behörden der Mitgliedstaaten zu melden. Die Rechtmäßigkeit der Transaktion und/oder des Kunden kann dann untersucht werden. Die Regelung gilt für die gesamte Vertriebskette und auch für Produkte, in denen GBL nur als Bestandteil einer Mischung enthalten ist.

Neben der Berichterstattung über den GBL-Konsum im Rahmen des EU-Frühwarnsystems und des Jahresberichts der EBDD über die Drogensituation in Europa überprüft die Kommission regelmäßig die Lage bei der Kontrolle von GBL-Ausgangsstoffen auf den Sitzungen der für die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuständigen Behörden. Die regelmäßigen Lageberichte zeigen, dass das freiwillige System effizient funktioniert. Es ermöglicht den Behörden, Produkte, die für illegale Zwecke abgezweigt wurden, zu beschlagnahmen oder zu stoppen. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Umfrage ergab keine eindeutigen Ergebnisse in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher gesetzgeberischer Maßnahmen auf EU-Ebene.

Es zeigte sich jedoch, dass eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Verschärfung der Kontrollmaßnahmen für GBL, einschließlich geeigneter abschreckender Sanktionen, erlassen hat oder erwägt bzw. plant, um gegen den Missbrauch dieser Substanz in ihrem Hoheitsgebiet vorzugehen.

Verbot von GBL in der EU unrealistisch

Angesichts der Eigenschaften von GBL als Grundstoff und als konsumierbare Droge bietet der Beschluss 2005/387/JI des Rates betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen zusätzlich zu den EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe einen Rechtsrahmen für die Beschränkung des Verkaufs und des Konsums von GBL in der EU. Der Ratsbeschluss sieht ein formelles Verfahren zur Überwachung von GBL als Konsumentendroge vor. Dazu gehört eine wissenschaftliche Risikobewertung, um die potenziellen gesundheitlichen und sozialen Risiken, die Prävalenz und die möglichen Folgen einer Kontrolle zu ermitteln. Falls dies ratsam erscheint, könnten daraus Maßnahmen zur weiteren Kontrolle von GBL in der EU abgeleitet werden.

Ein solcher Beschluss des Rates würde erfordern, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um GBL den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind. Eine Entscheidung, GBL in der EU im Rahmen der Drogengesetzgebung zu kontrollieren, würde die Herstellung, den Verkauf und die Verwendung von GBL auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränken. Dies würde bedeuten, dass alle derzeitigen industriellen Verwendungen eingestellt werden müssten.

Quelle: europarl.europa.eu

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